http://www.tierrechte.de/themen/gesetze/tierschutzgesetz/gesetzestext.shtml (Vierter Abschnitt: Eingriffe an Tieren)
 

Auszug aus dem Tierschutzgesetz:

"§ 5 Betäubungspflicht bei Eingriffen an Wirbeltieren
(1) An einem Wirbeltier darf ohne Betäubung ein mit Schmerzen verbundener Eingriff nicht vorgenommen werden. Die Betäubung warmblütiger Wirbeltiere sowie von Amphibien und Reptilien ist von einem Tierarzt vorzunehmen."

Im Klartext: An einem Tier darf man keine Eingiffe vornehmen, wenn ihm dadurch Schmerzen entstehen, und man kein Tierarzt ist.

Aber:
"(2) Eine Betäubung ist nicht erforderlich,
1. wenn bei vergleichbaren Eingriffen am Menschen eine Betäubung in der Regel unterbleibt oder der mit dem Eingriff verbundene Schmerz geringfügiger ist als die mit einer Betäubung verbundene Beeinträchtigung des Befindens des Tieres,[...]"
 


Ich würde sagen, dass letzteres zutrifft, und daher auch, dass man daher seinen Zwergkrallenfrosch selbst von der Flüssigkeit befreien darf. Natürlich ist die Behandlung durch einen spezialisierten Tierarzt auf jeden Fall vorzuziehen. Eine Liste findet man bei der DGHT.
 

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